TE OGH 1988/6/22 3Ob41/88

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Josef K***, K*** & M*** Offsetdruckerei, Inzing/Tirol, Auweg, vertreten durch Dr. Roland Pescoller ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Verein U***, Kultur- und Kommunikationszentrum, Innsbruck, Tschamlerstraße 3, vertreten durch Dr. Walter Sarg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 192.880,-- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei und der Drittschuldnerin S*** I***, vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 29. Jänner 1988, GZ 2 a R 16/88-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16. Dezember 1987, GZ 25 E 7347/87-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei und die Drittschuldnerin S*** I*** haben die Kosten ihrer Revisionsrekurse selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Zur Hereinbringung von S 192.880,-- sA beantragte die betreibende Partei die Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den "Stadtmagistrat Innsbruck" für Kulturförderung auf Grund einer durch den Stadtsenat beschlossenen Subvention zustehenden Forderung von S 100.000,-- und die Überweisung der gepfändeten Subventionszahlung bzw. Forderung.

Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, eine Subventionsforderung sei analog § 2 LPfG unpfändbar. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die beantragte Pfändung und Überweisung gegen die S*** I*** bewilligt wurden, und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, es sei bei Bewilligung der Exekution nicht zu prüfen, ob die Exekution auch zum Erfolg führen werde, sofern sich das Gegenteil nicht schon aus dem Exekutionsantrag ergebe. Bei hoheitlichen Subventionsverhältnissen richte sich die Gestaltung jeweils nach den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen. Es gebe Fälle einer hoheitlichen Selbstbindung; im übrigen komme es nicht darauf an, ob die verpflichtete Partei einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Subvention habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse der verpflichteten Partei und des Drittschuldners sind nicht berechtigt.

Subventionen sind vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen läßt, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet (Adamovich-Funk, Allg. Verwaltungsrecht 188, Wenger in Wenger, Förderungsverwaltung 42).

Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. Wenn aber eine Subvention bescheidmäßig oder durch Abschluß eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes zuerkannt wurde, so entsteht ein Rechtsanspruch, der im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 137 B-VG, sonst im Rechtswege durchgesetzt werden kann (Adamovich-Funk aaO 191). Gegenstand der vorliegenden Exekution ist nicht ein Anspruch der verpflichteten Partei, ihr in Zukunft eine Subvention zuzusagen, sondern es wird ausdrücklich die Pfändung des Anspruches auf eine schon durch Bescheid zugesagte Subvention beantragt. Auf das Problem der Pfändbarkeit von Ansprüchen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (vgl Heller-Berger-Stix 1954), muß daher im vorliegenden Fall nicht eingegangen werden.

Aus der grundsätzlichen Zweckgebundenheit einer Subvention ergibt sich zwar, daß dem Subventionsempfänger auch nach Zusage der Subvention nicht einfach nur der Anspruch auf Leistung der zugesagten Zuwendung zusteht, sondern daß der Subventionsempfänger als Gegenleistung an ein subventionsgerechtes Verhalten gebunden ist (Adamovich-Funk aaO 189; Wenger aaO 26 f; Wilhelm in Wenger, Förderungsverwaltung 216). Der Subventionszweck kann aber auch in der Tilgung alter Verbindlichkeiten liegen oder dadurch erfüllt werden, daß mit der Subvention Verbindlichkeiten getilgt werden, die in Erfüllung des Subventionszweckes entstanden sind. Es steht damit nicht in jedem Fall fest, daß die Subventionszahlung von einer künftigen Gegenleistung der verpflichteten Partei abhängig ist, welche anders als im Fall des § 309 EO nicht erzwingbar wäre, sodaß die Exekution in Anwendung der Grundsätze des § 39 Abs 1 Z 8 EO mangels jeder Aussicht auf Erfolg nicht bewilligt werden dürfte (vgl Heller-Berger-Stix 2238). Die Verbindung des Anspruches auf Zahlung der zugesagten Subvention mit der Gegenverpflichtung, die Subvention widmungsgemäß zu verwenden, muß auch nicht in jedem Fall so eng sein, daß man wegen der besonderen Zweckbindung einen höchstpersönlichen Charakter der Subvention iSd § 1393 AGBG annehmen müßte (ähnlich Stöber, Forderungspfändung7, Rz 399; vgl auch Ertl in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1393 mit dem Hinweis, daß sich aus dem Zweck des Anspruches ergeben kann, daß dieser mit einer Übertragbarkeit nicht vereinbar wäre).

Es kann daher bei der Pfändung eines Anspruches auf Zahlung einer Subvention nicht gefordert werden, daß die betreibende Partei iSd § 54 Abs 1 Z 3 EO schon im Exekutionsantrag behaupten und beweisen müsse, warum der Subventionszweck durch die konkrete Exekutionsführung nicht gefährdet wird.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E14640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00041.88.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19880622_OGH0002_0030OB00041_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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