RS OGH 1988/6/23 8Ob565/87, 2Ob597/88, 6Ob100/97t, 6Ob241/99f, 10Ob78/00v, 8Ob259/02z, 7Ob287/03m, 7

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Veröffentlicht am 23.06.1988
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Norm

ABGB §358 III
GmbHG §76 Abs2

Rechtssatz

Das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG findet auf den Treuhandvertrag und die dem Treuhänder und dem Treugeber daraus typischerweise erwachsenden Verpflichtungen - so etwa für die im Regelfall auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag aus § 1009 ABGB folgende Rückübertragungsverpflichtung des Treugebers - keine Anwendung (unter Bezugnahme auf Lessiak "Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?" in GesRZ 1988, Heft 4).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 565/87
    Entscheidungstext OGH 23.06.1988 8 Ob 565/87
    Veröff: SZ 61/153 = RdW 1988,384 = GesRZ 1988,229 (dazu Lessiak, GesRZ 1988,217)
  • 2 Ob 597/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 2 Ob 597/88
  • 6 Ob 100/97t
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 100/97t
  • 6 Ob 241/99f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 241/99f
    Vgl auch
  • 10 Ob 78/00v
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 Ob 78/00v
    Auch
  • 8 Ob 259/02z
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 Ob 259/02z
    Auch; Beisatz: Dies kann aber nicht gelten, wenn durch die Treuhandvereinbarung erst die Verschiebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bewirkt werden soll, also der bisher auf eigene Rechnung gehaltene Geschäftsanteil in Hinkunft auf Rechnung des Treugebers gehalten werden soll, weil sonst die durch das Formgebot angestrebte Immobilisierung nicht erreichbar wäre. (T1)
  • 7 Ob 287/03m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 287/03m
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wesentlicher Grund für die Einschränkung des Formgebotes ist, dass im Rahmen der Treuhand das Treugut bereits wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet ist, und bei einer Verneinung der Verpflichtung zur Rückerstattung gerade jene wirtschaftliche Veränderung der Zuordnung eintritt, der § 76 Abs 2 GmbHG entgegenwirken soll. Wurde der Geschäftsanteil bereits im Rahmen einer Treuhandvereinbarung vom Treuhänder auf Rechnung des Treugebers erworben und gehalten (sogenannte Erwerbstreuhand), so besteht eine Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der Treuhandvertrag nicht in Notariatsaktsform errichtet wurde. (T2); Beisatz: Anders gelagert ist aber der Fall einer Vereinbarungstreuhand, bei der ein Gesellschafter mit einem Dritten übereinkommt, dass er seine Beteiligung künftig als Treuhänder für den Dritten halten werde. In einem derartigen Fall kommt es zu einer wirtschaftlichen Übertragung des Treugutes, weil ja der bisherige Gesellschafter die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile nicht mehr wie bisher auf eigene Rechnung, sondern in Hinkunft auf Rechnung des Treugebers halten soll. Dieser Vorgang der Vereinbarungstreuhand unterliegt dem Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG. Ansonsten wäre die durch das Formgebot angestrebte Immobilisierung der Geschäftsanteile und der Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann, unterlaufen. (T3)
  • 7 Ob 203/06p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 203/06p
    Vgl aber; Beisatz: Das die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück-)übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück-)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich. (T4)
  • 9 Ob 138/06v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 138/06v
    Beis wie T2; Beisatz: Wurde der Geschäftsanteil bereits im Rahmen der Treuhandvereinbarung vom Treuhänder auf Rechnung des Treugebers erworben und gehalten (sog Erwerbstreuhand), so besteht eine Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der Treuhandvertrag nicht in Notariatsaktform errichtet wurde. (T5); Veröff: SZ 2007/70
  • 6 Ob 1/10f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 1/10f
    Vgl auch; Beis wie T4; Bem: Hier: Die Frage, ob der Formmangel des Verfügungsgeschäfts heilbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T6)
  • 2 Ob 67/14p
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 67/14p
    Auch; Beis wie T2 nur: Wesentlicher Grund für die Einschränkung des Formgebotes ist, dass im Rahmen der Treuhand das Treugut bereits wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet ist. (T7)
    Beis wie T4
  • 6 Ob 63/14d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 63/14d
    Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2015/22
  • 14 Os 116/21x
    Entscheidungstext OGH 14.04.2022 14 Os 116/21x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010442

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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