Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG findet auf den Treuhandvertrag und die dem Treuhänder und dem Treugeber daraus typischerweise erwachsenden Verpflichtungen - so etwa für die im Regelfall auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag aus § 1009 ABGB folgende Rückübertragungsverpflichtung des Treuhänders - keine Anwendung (unter Bezugnahme auf Lessiak "Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?" in GesRZ 1988, Heft 4).Das Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG findet auf den Treuhandvertrag und die dem Treuhänder und dem Treugeber daraus typischerweise erwachsenden Verpflichtungen - so etwa für die im Regelfall auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag aus Paragraph 1009, ABGB folgende Rückübertragungsverpflichtung des Treuhänders - keine Anwendung (unter Bezugnahme auf Lessiak "Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?" in GesRZ 1988, Heft 4).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010442Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024