RS OGH 2013/10/17 8Ob565/87; 8Ob44/88; 5Ob127/08z; 4Ob163/12t; 1Ob169/13d

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Veröffentlicht am 23.06.1988
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Rechtssatz

Zum Wesen jeder Treuhandschaft gehört die Verpflichtung des Treuhänders, die ihm aus seiner Stellung zustehenden Rechte weisungsgemäß auszuüben. Bei Auflösung des Treuhandverhältnisses ist der Treuhänder zur Rechnungslegung verpflichtet, wenn es sich um eine fremdnützige Treuhand handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010410

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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