Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Zum Wesen jeder Treuhandschaft gehört die Verpflichtung des Treuhänders, die ihm aus seiner Stellung zustehenden Rechte weisungsgemäß auszuüben. Bei Auflösung des Treuhandverhältnisses ist der Treuhänder zur Rechnungslegung verpflichtet, wenn es sich um eine fremdnützige Treuhand handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010410Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016