RS OGH 1988/6/28 4Ob38/88

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Aufmerksamkeit, Urteilsfähigkeit und Fachkenntnis der im Einzelfall beteiligten Verkehrskreise abzustellen; wenn also im Einzelfall nur Fachleute mit dem Zeichen, um dessen Verwechslungseignung es geht, in Berührung kommen, kann die Gefahr einer Verwechslung eher verneint werden, als wenn die Letztverbraucher angesprochen werden. Das ändert aber nichts daran, daß auch bei der Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen innerhalb eines Kreises von Fachleuten der Gesamteindruck maßgebend ist, den die Bezeichnung bei flüchtiger Wahrnehmung auf den durchschnittlichen Interessenten (innerhalb des angesprochenen Publikumsteiles) macht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079590

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0040OB00038_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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