Norm
GSVG §133 Abs2Rechtssatz
Ein in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätiger, der das 55.Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, kann erst dann als erwerbsunfähig gelten, wenn er außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit, die zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt wurde, auch unter Berücksichtigung insbesondere wirtschaftlich zumutbarer Organisationsmaßnahmen nachzugehen (hier: Trafikantin, die keine über zehn Kilogramm schweren Lasten heben kann, muß ihre Arbeitsweide derart umorganisieren, daß über zehn Kilogramm schwere Zeitungspakete vor dem Heben und Tragen in leichter zu befördernde Mengen geteilt werden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086424Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018