RS OGH 1988/6/28 1Ob13/88, 1Ob4/94, 1Ob242/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1988
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Norm

AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Die schuldhafte Unterlassung der Erhebung von Rechtsmitteln durch den gesetzlichen Vertreter führt grundsätzlich zum Anspruchsverlust.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050093

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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