Norm
StGB §302Rechtssatz
Angehörige der Städtischen Sicherheitswache Bregenz sind befugt, durch die Erstattung von Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem KFG - unabhängig davon, welche Behörde in concreto zu deren Ahndung zuständig war (§ 123 Abs 1 KFG) - im Namen der Gemeinde Bregenz als deren Organ, also ihr zurechenbar (vgl RZ 1978/63 - verstärkter Senat ua), Amtshandlungen vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096711Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0150OS00047_8800000_002