RS OGH 1988/6/28 15Os47/88

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Norm

StGB §302

Rechtssatz

Angehörige der Städtischen Sicherheitswache Bregenz sind befugt, durch die Erstattung von Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem KFG - unabhängig davon, welche Behörde in concreto zu deren Ahndung zuständig war (§ 123 Abs 1 KFG) - im Namen der Gemeinde Bregenz als deren Organ, also ihr zurechenbar (vgl RZ 1978/63 - verstärkter Senat ua), Amtshandlungen vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096711

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0150OS00047_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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