RS OGH 2012/7/26 9ObA4/88, 9ObA318/90, 8ObA67/11b

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Norm

ABGB §1152 F1
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Bezieher einer Betriebspension unterliegt nur den aus dem Arbeitsverhältnis in abgeschwächter Form nachwirkenden Treuepflichten und hat bei Zuwiderhandeln nur mit einem Unterlassungsanspruch bzw - Verschulden vorausgesetzt - einem gegen die Ruhegeldforderung aufrechenbaren Schadenersatzanspruch zu rechnen. Die einseitige Einstellung einer Betriebspension kommt auch bei einem Treueverstoß des ehemaligen Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung nicht in Frage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021568

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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