Norm
ABGB §1152 F1Rechtssatz
Der Bezieher einer Betriebspension unterliegt nur den aus dem Arbeitsverhältnis in abgeschwächter Form nachwirkenden Treuepflichten und hat bei Zuwiderhandeln nur mit einem Unterlassungsanspruch bzw - Verschulden vorausgesetzt - einem gegen die Ruhegeldforderung aufrechenbaren Schadenersatzanspruch zu rechnen. Die einseitige Einstellung einer Betriebspension kommt auch bei einem Treueverstoß des ehemaligen Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021568Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2012