Norm
StPO §381 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Kosten der Dienstreise von Sicherheitsorganen im Zusammenhang mit der Abholung und Überstellung von Beschuldigten (Angeklagten) nach bewilligter Auslieferung unterfallen § 381 Abs 1 Z 4 StPO und sind demgemäß nach § 381 Abs 2 StPO vom Bund (Gericht) vorzuschießen (der Sicherheitsbehörde zu refundieren).Die Kosten der Dienstreise von Sicherheitsorganen im Zusammenhang mit der Abholung und Überstellung von Beschuldigten (Angeklagten) nach bewilligter Auslieferung unterfallen Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 4, StPO und sind demgemäß nach Paragraph 381, Absatz 2, StPO vom Bund (Gericht) vorzuschießen (der Sicherheitsbehörde zu refundieren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101326Dokumentnummer
JJR_19880630_OGH0002_0120OS00057_8800000_001