Rechtssatz
Auch dann, wenn der Gutachter oder Erteiler der Auskunft weiß oder in abstracto damit rechnen muß, daß seine Stellungnahme oder seine Auskunft an Außenstehende weitergegeben wird oder an diese gelangen kann, kommt eine Verantwortlichkeit gegenüber beliebigen Personen im Zweifel nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026564Im RIS seit
30.06.1988Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025