RS OGH 2024/11/19 7Ob586/88; 2Ob31/11i; 8Ob37/14w; 3Ob246/19a; 6Ob99/20g; 1Ob2/21g; 1Ob146/24p

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Rechtssatz

Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG müssen schuldhaft gesetzt werden und objektiv schwer sein. Sie müssen auch subjektiv als ehezerstörend empfunden werden.Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG müssen schuldhaft gesetzt werden und objektiv schwer sein. Sie müssen auch subjektiv als ehezerstörend empfunden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056366

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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