RS OGH 2015/7/30 10ObS172/88, 10ObS139/88, 10ObS244/90, 10ObS237/90, 10ObS355/90, 10ObS404/90, 10ObS

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Veröffentlicht am 05.07.1988
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Norm

ASVG §256
GSVG §133b
  1. ASVG § 256 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2013
  1. GSVG § 133b heute
  2. GSVG § 133b gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Der Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension hängt davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde, (noch, erstmals oder wieder) als invalid im Sinne des § 255 ASVG gilt. Ein Vergleich zu den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung ist nicht anzustellen.Der Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension hängt davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde, (noch, erstmals oder wieder) als invalid im Sinne des Paragraph 255, ASVG gilt. Ein Vergleich zu den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung ist nicht anzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085134

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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