RS OGH 1988/7/5 10ObS172/88, 10ObS139/88, 10ObS244/90, 10ObS237/90, 10ObS355/90, 10ObS404/90, 10ObS3

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Veröffentlicht am 05.07.1988
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Norm

ASVG §256
GSVG §133b

Rechtssatz

Der Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension hängt davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde, (noch, erstmals oder wieder) als invalid im Sinne des § 255 ASVG gilt. Ein Vergleich zu den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung ist nicht anzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085134

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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