RS OGH 2007/7/10 4Ob47/88, 17Ob9/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1988
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Norm

MSchG §10a
MSchG §12
MSchG §16
MSchG §33a
  1. MSchG § 10a heute
  2. MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. MSchG § 12 heute
  2. MSchG § 12 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 12 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 12 gültig von 01.01.1993 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. MSchG § 16 heute
  2. MSchG § 16 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. MSchG § 16 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  4. MSchG § 16 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

§ 33 a MSchG geht vom Prinzip des "aufgeschobenen Gebrauchszwanges" aus und sieht demnach auch die Möglichkeit vor, daß eine registrierte Marke - zumindest durch längere Zeit - nicht benützt wird. Es ist daher nicht nur möglich, daß jemand eine Marke für sich registrieren läßt, obwohl er diese erst in weiterer Zukunft tatsächlich zu benützen plant (Vorratsmarke); die Anmeldung der Marke für sich allein läßt nicht einmal den Schluß zu, daß eine künftige Verwendung überhaupt nicht beabsichtigt ist (Defensivmarke); die Anmeldung einer Marke bedeutet aber nicht den Eingriff in ein fremdes Kennzeichenrecht.Paragraph 33, a MSchG geht vom Prinzip des "aufgeschobenen Gebrauchszwanges" aus und sieht demnach auch die Möglichkeit vor, daß eine registrierte Marke - zumindest durch längere Zeit - nicht benützt wird. Es ist daher nicht nur möglich, daß jemand eine Marke für sich registrieren läßt, obwohl er diese erst in weiterer Zukunft tatsächlich zu benützen plant (Vorratsmarke); die Anmeldung der Marke für sich allein läßt nicht einmal den Schluß zu, daß eine künftige Verwendung überhaupt nicht beabsichtigt ist (Defensivmarke); die Anmeldung einer Marke bedeutet aber nicht den Eingriff in ein fremdes Kennzeichenrecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066661

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00047_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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