Norm
UWG §1 D1hRechtssatz
Das Bedenkliche von Werbespielen kann aber im Übermaß der damit verbundenen Vorteile liegen, wenn diese ihrem Wert und ihrer Art nach geeignet sind, die Entschließungsfreiheit des Kunden in einem derartigen Maß unsachlich zu beeinflussen, daß er seine Entscheidung nicht mehr nach dem Leitbild des Leistungswettbewerbs, sondern im Hinblick auf den ihm gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteil trifft. - "Egger-Bier"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077952Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00040_8800000_002