RS OGH 1989/5/11 14Nds91/88, 12Nds51/89

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Veröffentlicht am 27.07.1988
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Rechtssatz

Wichtige Gründe für eine amtswegige Delegierung (aus Anlaß eines Zuständigkeitsstritts) können ua unter dem Gesichtspunkt einer möglichst weitgehenden Abkürzung der Untersuchungshaft (§ 193 Abs 1 StPO) vorliegen.Wichtige Gründe für eine amtswegige Delegierung (aus Anlaß eines Zuständigkeitsstritts) können ua unter dem Gesichtspunkt einer möglichst weitgehenden Abkürzung der Untersuchungshaft (Paragraph 193, Absatz eins, StPO) vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097087

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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