Norm
StGB §33Rechtssatz
Eine zufolge der Subsidiaritätsklausel des § 311 StGB bereits durch die Unterstellung unter § 302 StGB erfaßte falsche Beurkundung im Amt ist bei der Strafbemessung erschwerend.Eine zufolge der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 311, StGB bereits durch die Unterstellung unter Paragraph 302, StGB erfaßte falsche Beurkundung im Amt ist bei der Strafbemessung erschwerend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091020Dokumentnummer
JJR_19880802_OGH0002_0150OS00072_8800000_001