Norm
StPO §285a Z2Rechtssatz
Wird in der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet und die Ausführung verspätet überreicht, so ist die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 2 StPO (nicht Z 1) zurückzuweisen, weil sie wohl rechtzeitig "angemeldet", aber auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe nicht Bedacht zu nehmen ist (wie SSt 4/39, 8/73, 9/69 ua).Wird in der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet und die Ausführung verspätet überreicht, so ist die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO (nicht Ziffer eins,) zurückzuweisen, weil sie wohl rechtzeitig "angemeldet", aber auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe nicht Bedacht zu nehmen ist (wie SSt 4/39, 8/73, 9/69 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100168Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020