RS OGH 2020/8/19 13Os110/88 (13Os111/88), 11Os153/93 (11Os154/93, 11Os155/93), 11Os187/96, 14Os176/0

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Veröffentlicht am 04.08.1988
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Rechtssatz

Wird in der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet und die Ausführung verspätet überreicht, so ist die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 2 StPO (nicht Z 1) zurückzuweisen, weil sie wohl rechtzeitig "angemeldet", aber auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe nicht Bedacht zu nehmen ist (wie SSt 4/39, 8/73, 9/69 ua).Wird in der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet und die Ausführung verspätet überreicht, so ist die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO (nicht Ziffer eins,) zurückzuweisen, weil sie wohl rechtzeitig "angemeldet", aber auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe nicht Bedacht zu nehmen ist (wie SSt 4/39, 8/73, 9/69 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100168

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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