RS OGH 1988/8/4 13Os110/88 (13Os111/88), 11Os153/93 (11Os154/93, 11Os155/93), 11Os187/96, 14Os176/03

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Veröffentlicht am 04.08.1988
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Norm

StPO §285a Z2

Rechtssatz

Wird in der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet und die Ausführung verspätet überreicht, so ist die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 2 StPO (nicht Z 1) zurückzuweisen, weil sie wohl rechtzeitig "angemeldet", aber auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe nicht Bedacht zu nehmen ist (wie SSt 4/39, 8/73, 9/69 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100168

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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