RS OGH 1988/8/11 12Os74/88

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Veröffentlicht am 11.08.1988
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Norm

StGB §147 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine falsche Urkunde stellt auch derjenige her, der ein durch die echte Unterschrift des Ausstellers formell gedecktes Urkundenblankett nachträglich mit nicht vom Aussteller ausgehenden inhaltlich unrichtigen Erklärungen versieht. Demgemäß stellt die Verwendung einer solchen sogenannten Blankettfälschung zur Täuschung auch die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB her.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094402

Dokumentnummer

JJR_19880811_OGH0002_0120OS00074_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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