Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine falsche Urkunde stellt auch derjenige her, der ein durch die echte Unterschrift des Ausstellers formell gedecktes Urkundenblankett nachträglich mit nicht vom Aussteller ausgehenden inhaltlich unrichtigen Erklärungen versieht. Demgemäß stellt die Verwendung einer solchen sogenannten Blankettfälschung zur Täuschung auch die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094402Dokumentnummer
JJR_19880811_OGH0002_0120OS00074_8800000_001