RS OGH 1988/8/31 9ObA157/88, 8ObA11/01b, 9ObA205/02s, 9ObA188/02s, 8ObA78/05m, 9ObA4/08s, 9ObA19/12b

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Veröffentlicht am 31.08.1988
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Norm

ZPO §228 B3bb
ZPO §405 BI

Rechtssatz

Ist aus der Klagserzählung zu erkennen, dass das Rechtsschutzziel tatsächlich die Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses - ohne bestimmten Endtermin - ist, dann kann das (unzulässige) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete Klagebegehren in ein solches auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses umgedeutet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039010

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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