RS OGH 1988/8/31 9ObA505/87

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Veröffentlicht am 31.08.1988
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Norm

ASGG §54

Rechtssatz

Es wird festgestellt, daß Überstunden, die von Radar-Flugverkehrskontrolloren beim Bundesamt für Zivilluftfahrt im Schichtdienst geleistet werden und die nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die BAZ-Bediensteten zu entschädigen sind, nach Maßgabe des Art VI des KollV abzugelten sind und hiebei jeweils ein einhundertsiebenundfünfzigstel des dem betreffenden Dienstnehmer zustehenden Gehaltes nach Anhang I des Kollektivvertrages zur Grundlage der Berechnung des Grundstundengehaltes zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085553

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00505_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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