RS OGH 1988/8/31 9ObA505/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1988
beobachten
merken

Rechtssatz

Es wird festgestellt, daß Überstunden, die von Radar-Flugverkehrskontrolloren beim Bundesamt für Zivilluftfahrt im Schichtdienst geleistet werden und die nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die BAZ-Bediensteten zu entschädigen sind, nach Maßgabe des Art VI des KollV abzugelten sind und hiebei jeweils ein einhundertsiebenundfünfzigstel des dem betreffenden Dienstnehmer zustehenden Gehaltes nach Anhang I des Kollektivvertrages zur Grundlage der Berechnung des Grundstundengehaltes zu nehmen ist.Es wird festgestellt, daß Überstunden, die von Radar-Flugverkehrskontrolloren beim Bundesamt für Zivilluftfahrt im Schichtdienst geleistet werden und die nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die BAZ-Bediensteten zu entschädigen sind, nach Maßgabe des Artikel römisch sechs, des KollV abzugelten sind und hiebei jeweils ein einhundertsiebenundfünfzigstel des dem betreffenden Dienstnehmer zustehenden Gehaltes nach Anhang römisch eins des Kollektivvertrages zur Grundlage der Berechnung des Grundstundengehaltes zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085553

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00505_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten