RS OGH 1988/9/6 10ObS41/88, 10ObS143/00b

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Norm

ASVG §255 Abs2 Ba
nö LAO LGBl 9020-2 §135 Abs7
stmk land- und forstwirtschaftliches BAG §17 Abs2

Rechtssatz

Die Formulierung der gemäß § 135 Abs 7 nö LAO, LGBl 9020-2, erlassenen Verordnung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Lehrlingsausbildungsstelle und Fachausbildungsstelle für Niederösterreich vom 03.11.1980 (Anlage A 1 Einleitung zum 1.Teil) "unter Berücksichtigung des Produktionsgebietes des Prüfungswerbers" bedeutet, daß weitgehend auf regionale Unterschiede in den Produktionsformen Rücksicht zu nehmen und der Lehrling in jenen Zweigen der Landwirtschaft, die seiner Region nicht entsprechen, offensichtlich nur Grundkenntnisse, nicht ab er eine umfassende Ausbildung aufweisen muß.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 41/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 10 ObS 41/88
    Veröff: SSV-NF 2/78
  • 10 ObS 143/00b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 10 ObS 143/00b
    Vgl; Beisatz: Ergibt sich aus dem Ausbildungsplan und Prüfungsplan keine Einschränkung auf die Vermittlung der nach der regionalen Lage des Betriebes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, ist Gegenstand der Lehrausbildung die Vermittlung eines umfassenden Ausbildungsstandes, der die weitgehend selbständige Tätigkeit nicht nur in einem eng begrenzten regionalen Gebiet, sondern allgemein in allen Forstgärten und Forstbetrieben (zumindest im gesamten Bundesland) ermöglicht. Hier: Berufsschutz eines Forstgartenarbeiters verneint. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066197

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_010OBS00041_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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