Norm
StGB §302Rechtssatz
Wenn ein Organ nicht zu dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweck, sondern zur Deckung seines Geldbedarfes Organmandate verhängt und Strafen einhebt, so handelt es mißbräuchlich. Der Umstand allein, daß ein die Ausstellung eines Strafmandats deckender Verwaltungsstraftatbestand vorlag, macht dieses Verhalten nicht unter allen Umständen gesetzmäßig, besteht doch ein Ermessensspielraum des Amtsorganes, das in geeigneten Fällen auch von einer Bestrafung absehen kann (§ 21 Abs 2 VStG), vorliegend aber sich nicht vom pflichtgemäßen Ermessen leiten ließ, sondern allein von der Absicht, sich zu bereichern (vgl RZ 1979/21).Wenn ein Organ nicht zu dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweck, sondern zur Deckung seines Geldbedarfes Organmandate verhängt und Strafen einhebt, so handelt es mißbräuchlich. Der Umstand allein, daß ein die Ausstellung eines Strafmandats deckender Verwaltungsstraftatbestand vorlag, macht dieses Verhalten nicht unter allen Umständen gesetzmäßig, besteht doch ein Ermessensspielraum des Amtsorganes, das in geeigneten Fällen auch von einer Bestrafung absehen kann (Paragraph 21, Absatz 2, VStG), vorliegend aber sich nicht vom pflichtgemäßen Ermessen leiten ließ, sondern allein von der Absicht, sich zu bereichern vergleiche RZ 1979/21).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095947Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_0110OS00100_8800000_002