RS OGH 1988/9/8 13Os120/88 (13Os121/88), 11Os35/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1988
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Norm

MRK Art6 Abs3 lite IV5
StPO §163 Satz2
StPO §198 Abs3

Rechtssatz

Daß einer abgehörten Person, welche die Gerichtssprache versteht, sie aber nicht lesen kann, daß mit ihr aufgenommene Protokoll von einem Dolmetscher in ihre Sprache schriftlich übertragen wird, läßt sich aus dem Erfordernis des beiderseitigen (rechtlichen) Gehörs nicht ableiten; es genügt die Vorlesung des Protokolls. Eine schriftliche Übertragung verlangt auch Art 6 § 3 lit e MRK keineswegs, weil dort nur auf das Verstehen einer Sprache und auf die Möglichkeit, sich in dieser auszudrücken, abgestellt wird. Unter diesem verfassungsmäßigen Gesichtspunkt wird daher etwa einem sprachunkundigen Beschuldigten oder Angeklagten das in der Hauptverhandlung Gesprochene stets nur in Wort, nicht aber in Schrift übersetzt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 120/88
    Entscheidungstext OGH 08.09.1988 13 Os 120/88
    Veröff: SSt 59/65
  • 11 Os 35/92
    Entscheidungstext OGH 02.06.1992 11 Os 35/92
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075089

Dokumentnummer

JJR_19880908_OGH0002_0130OS00120_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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