Rechtssatz
Wird der wirtschaftliche Ruf einer Person durch einen Eingriff in ihre Ehre verletzt, erschöpfen sich die Nachteile, gegen die sie Schutz beanspruchen kann, nicht in den wirtschaftlichen Auswirkungen; drohen unmittelbare Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, die sich auch außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftlich Ächtung usw auswirken können, bietet gegen solche Eingriffe nur ein Abwehranspruch (Verbotsanspruch), nicht aber ein Schadenersatzanspruch Schutz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008988Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00044_8800000_001