RS OGH 1988/9/13 4Ob69/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
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Norm

MSchG §4 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Wortfolge "new line" ist für sich allein nicht unterscheidungskräftig, weil sie nur zum Ausdruck bringt, daß die damit bezeichneten Waren der neuesten Mode entsprechen. Es handelt sich dabei somit um eine Angabe über die Beschaffenheit der Ware (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG), die - für sich allein, ohne eine bestimmte graphische Gestaltung - nicht registrierbar wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066700

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0040OB00069_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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