Norm
MSchG §4 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Wortfolge "new line" ist für sich allein nicht unterscheidungskräftig, weil sie nur zum Ausdruck bringt, daß die damit bezeichneten Waren der neuesten Mode entsprechen. Es handelt sich dabei somit um eine Angabe über die Beschaffenheit der Ware (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG), die - für sich allein, ohne eine bestimmte graphische Gestaltung - nicht registrierbar wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066700Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00069_8800000_001