Norm
ASVG §60 Abs1Rechtssatz
Die Sanktion des Verlustes des Rechts, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen, ist an die Fälligkeit des Beitrages geknüpft (§ 60 Abs 1 Satz 2 ASVG). Der Eintritt der Fälligkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; demnach sind im Sinne des § 58 Abs 1 ASVG die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Die Fälligkeit der laufenden Versicherungsbeiträge richtet sich also nicht nach der tatsächlichen Auszahlung des Arbeitsentgelts, sondern danach, wann dieses abzurechnen und auszuzahlen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083988Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00514_8800000_003