TE OGH 1992/5/27 9ObA67/92

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** K*****, Sonderkindergärtnerin, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei Land S*****, vertreten durch den Landeshauptmann *****, dieser vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 81.119,80 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.November 1991, GZ 7 Ra 65/91-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.April 1991, GZ 36 Cga 49/91-23, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.094 (darin S 849 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob die beklagte Partei ein Verschulden an der verspäteten Beitragsentrichtung (Entgeltnachzahlung) im Sinne des § 60 Abs 1 ASVG trifft, so daß sie ihr Abzugsrecht nicht mehr ausüben kann, zutreffend gelöst (vgl Arb 10.646; DRdA 1991/34 (Harrer), 9 Ob A 514/88; 9 Ob A 129, 139/89; 9 Ob A 166/89 ua). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist dem Einwand der beklagten Partei, die Klägerin hätte die Entgeltnachzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens "Pickl" gestundet, entgegenzuhalten, daß sie mit diesen Ausführungen nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, hätte die beklagte Partei die der Klägerin gebührende Entgeltdifferenz aus der Umstufung in das Entlohnungsschema k 3 schon nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12.Oktober 1988 (9 Ob A 113/88), die der beklagten Partei bereits am 6.Dezember 1988 zugestellt worden war, sofort nachzahlen müssen. Dazu hätte es keines weiteren Musterprozesses mehr bedurft. Ihr weiteres Zuwarten ist ihr daher als verschuldet anzulasten.

Soweit es nach dieser Entscheidung noch offene Fragen gab (besondere Vorrückung, Überstundenvergütung), wurden diese durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.Juni 1990 (9 Ob A 122/90) geklärt. Das Verfahren "Pickl", das aus diesem Grunde im übrigen schon in erster Instanz endete, wurde damit nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung, überflüssige Verfahrenskosten zu vermeiden, als identer "Musterprozeß" bedeutungslos; überdies wäre eine Fortsetzung dieses Verfahrens durch die beklagte Partei als aussichtslos anzusehen gewesen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.Juni 1990 im Verfahren "Graf" wurde der beklagten Partei aber schon am 11. August 1990 zugestellt. Die weitere Verzögerung der Nachzahlung dieser vorenthaltenen Bezüge bis zur erstmals um die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung verminderte Anweisung vom 18.Oktober 1990 erfolgte sohin mangels entsprechender Rechtfertigung ebenfalls verschuldet, sodaß die Beklagte ihr Abzugsrecht auch diesbezüglich nicht mehr hätte ausüben dürfen. Abgesehen davon wurde der Klägerin erstmals mit der Gehaltsabrechnung vom Dezember 1990 überhaupt ein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bekanntgegeben und ihr die Nettoabrechnung für die Entgeltnachzahlung erst am 20.Februar 1991 übermittelt.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E28724

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00067.92.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19920527_OGH0002_009OBA00067_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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