Norm
ASVG §273Rechtssatz
Benötigt eine Versicherte weitergehende Arbeitspausen als § 11 Abs 1 AZG vorsieht, ist sie dann vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Anzahl von zumutbaren Arbeitsplätzen mit diesen Ruhepausen vorhanden sind.Benötigt eine Versicherte weitergehende Arbeitspausen als Paragraph 11, Absatz eins, AZG vorsieht, ist sie dann vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Anzahl von zumutbaren Arbeitsplätzen mit diesen Ruhepausen vorhanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084851Dokumentnummer
JJR_19880920_OGH0002_010OBS00221_8800000_001