RS OGH 1988/9/20 10ObS204/88, 10ObS261/88, 10ObS87/16s, 10ObS78/17v, 10ObS57/18g, 10ObS65/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1988
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Norm

ASVG §183 Abs1
BPGG §9 Abs4
BSVG §148h Abs1

Rechtssatz

Entscheidend ist, ob sich der tatsächliche Zustand des Versicherten seit der die Grundlage der Gewährung bildenden Untersuchung wesentlich geändert hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 204/88
    Entscheidungstext OGH 20.09.1988 10 ObS 204/88
  • 10 ObS 261/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 10 ObS 261/88
  • 10 ObS 87/16s
    Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 ObS 87/16s
    Beisatz: Wird einem Versehrten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 5?10 vH aufgrund einer Fehlbeurteilung eine Dauerrente gewährt, berechtigt auch eine geringfügige Verbesserung seines Zustands, die zu einer etwa im Bereich von rund 5 vH liegenden Änderung des Maßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, zu einer Entziehung der zu Unrecht gewährten Dauerrente. (T1)
  • 10 ObS 78/17v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 78/17v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Entziehung eines infolge Fehlbeurteilung des Pflegebedarfs zu Unrecht gewährten Pflegegeldes. (T2)
  • 10 ObS 57/18g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 57/18g
    Beisatz: Ob eine „wesentliche Änderung der Verhältnisse“ im Sinn des § 148h Abs 1 Satz 2 BSVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Aufgabe des Sachverständigen ist es lediglich darzutun, in welcher Hinsicht sich der seinerzeit erhobene Befund geändert hat und ob und in welchem Ausmaß sich daraus eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. (T3)
  • 10 ObS 65/18h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 ObS 65/18h
    Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Rehabilitationsgeld. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084194

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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