RS OGH 1997/3/13 13Os129/88, 13Os106/89, 14Os54/90 (14Os55/90), 12Os36/91, 14Os106/93, 15Os139/95, 1

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Rechtssatz

Eine Bevorratung von Rauschgift, das zu noch ungewissen Zeitpunkten in Verkehr gesetzt werden soll, ist eine (straflose) Vorbereitungshandlung in bezug auf das - ebenso ungewisse - Inverkehrsetzen. Erst eine (ausführungsnahe) Zwischenlagerung des in nächster Zeit an bekannte Abnehmer abzusetzenden Suchtgifts wäre als versuchtes Inverkehrsetzen zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087703

Dokumentnummer

JJR_19880922_OGH0002_0130OS00129_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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