RS OGH 2011/10/4 13Os100/88, 11Os123/88, 12Os174/89, 12Os27/90, 12Os137/90, 13Os106/90, 15Os15/91, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1988
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Norm

StGB §43a Abs3
  1. StGB § 43a heute
  2. StGB § 43a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 43a gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 43a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StGB § 43a gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger für tatgerecht oder tätergerecht, ist mit der Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 StGB) oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen (§ 43 StGB) Freiheitsstrafe vorzugehen. Für den Fall aber, daß - etwa auf Grund der Vorbelastung oder anderer, in der Täterpersönlichkeit liegender Umstände, allenfalls auch wegen des hohen Tatunwerts - eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu verhängen ist, wollte der Gesetzgeber (neben den übrigen, mit der Bestimmung des § 43 a StGB geschaffenen Kombinationsmöglichkeiten) das Sanktionensystem für solche Täter erweitert wissen, bei denen es (vornehmlich wegen ihrer Vorstrafen) des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe bedarf, um sie zu beeindrucken; gleichzeitig aber unter Heranziehung der Kriterien des § 43 Abs 1 StGB die Möglichkeit eröffnen, dem Täter den Rest (zwei Drittel oder mehr) der verwirkten Freiheitsstrafe doch noch bedingt nachsehen zu können.Hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger für tatgerecht oder tätergerecht, ist mit der Verhängung einer Geldstrafe (Paragraph 37, StGB) oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen (Paragraph 43, StGB) Freiheitsstrafe vorzugehen. Für den Fall aber, daß - etwa auf Grund der Vorbelastung oder anderer, in der Täterpersönlichkeit liegender Umstände, allenfalls auch wegen des hohen Tatunwerts - eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu verhängen ist, wollte der Gesetzgeber (neben den übrigen, mit der Bestimmung des Paragraph 43, a StGB geschaffenen Kombinationsmöglichkeiten) das Sanktionensystem für solche Täter erweitert wissen, bei denen es (vornehmlich wegen ihrer Vorstrafen) des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe bedarf, um sie zu beeindrucken; gleichzeitig aber unter Heranziehung der Kriterien des Paragraph 43, Absatz eins, StGB die Möglichkeit eröffnen, dem Täter den Rest (zwei Drittel oder mehr) der verwirkten Freiheitsstrafe doch noch bedingt nachsehen zu können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091973

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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