RS OGH 1988/9/27 4Ob54/88, 4Ob103/92, 4Ob4/96, 4Ob2345/96y, 4Ob111/99y, 8ObA346/99m, 4Ob112/00z, 4Ob

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Norm

UWG §1 D3f

Rechtssatz

Das Eindringen in den Kundenkreis der Konkurrenten gehört zum Wesen des Wettbewerbs; niemand hat Anspruch auf die Wahrung seiner Position. Nur die Art und Weise, wie die Beeinträchtigung des Mitbewerbers geschieht, kann eine Wettbewerbshandlung unzulässig machen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 54/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 54/88
  • 4 Ob 103/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 103/92
    Auch; Veröff: EvBl 1993/99 S 424 = ÖBl 1993,13 = WBl 1993,163
  • 4 Ob 4/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 4/96
    Vgl auch; Beisatz: Dass eine allgemeine Werbemaßnahme auch vor dem Geschäft eines Konkurrenten fortgesetzt wird, bildet demnach noch kein Indiz für die Absicht, gerade in den Kundenkreis dieses Konkurrenten eindringen und ihn damit schädigen zu wollen. Gleiches gilt beim Verteilen von Reklamematerial auch dann, wenn die Geschäfte des Werbenden und des Konkurrenzunternehmens in unmittelbarer Nähe liegen. Dass die Reklamezettel des Werbenden auch in der Nähe des Geschäfts eines Konkurrenten und damit an dessen Kunden verteilt werden, liegt dann in der räumlichen Nähe der Geschäfte und sagt für sich allein nichts darüber aus, dass die Werbemaßnahme in der Absicht gesetzt wurde, gerade in den Kundenkreis des unmittelbar benachbarten Konkurrenten einzudringen und diesen zu behindern. Denn bei einer derartigen räumlichen Nähe sind die Kunden des Konkurrenten auch potentielle Kunden des Werbenden. (T1)
  • 4 Ob 2345/96y
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2345/96y
    Vgl auch; Beisatz: Ein Abwerben von Kunden eines Mitbewerbers durch Einsatz ehemaliger Dienstnehmer dieses Mitbewerbers, die der Werbende nicht mit unlauteren Mitteln abgeworben hat und die die Kunden auch nicht mit unlauteren Mitteln zu gewinnen versuchen, ist nicht wettbewerbswidrig. Das gilt ungeachtet dessen, dass zwischen Reisebüromitarbeitern und (zufriedenen) Kunden ein Vertrauensverhältnis entsteht, das Kunden veranlassen wird, ihrem(r) Betreuer(in) die Treue zu halten. (T2)
  • 4 Ob 111/99y
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 111/99y
    Auch
  • 8 ObA 346/99m
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObA 346/99m
    Beisatz: Die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten. Gleiches gilt für die Auswertung der dem Erstbeklagten bekannten Vertragsbedingungen, sofern er sich deren Kenntnisse nicht mit unlauteren Mitteln, wie durch Mitnahme von Kopien wichtiger Geschäftsunterlagen zur späteren Verwendung im Konkurrenzunternehmen, verschafft hat. (T3)
  • 4 Ob 112/00z
    Entscheidungstext OGH 03.05.2000 4 Ob 112/00z
    nur: Niemand hat Anspruch auf die Wahrung seiner Position. Nur die Art und Weise, wie die Beeinträchtigung des Mitbewerbers geschieht, kann eine Wettbewerbshandlung unzulässig machen. (T4)
  • 4 Ob 256/01b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 256/01b
  • 4 Ob 10/02b
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 10/02b
    Vgl auch; Beisatz: Erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Kunden während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht. (T5)
  • 4 Ob 81/12h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 81/12h
  • 4 Ob 1/13w
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 1/13w
    Vgl; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: Werbung im „Geschäftslokal“ (Zügen) der Konkurrentin für eigene Beförderungsleistungen. (T6); Veröff: SZ 2013/16
  • 4 Ob 42/14a
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 42/14a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern. (T7)
    Bem: Siehe auch RS0129481 (T8); Veröff: SZ 2014/52
  • 4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
    Beis wie T3; Beis wie T5
  • 4 Ob 85/17d
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 85/17d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078508

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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