Norm
ArbVG §36Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH ist zu einer Klage nach den §§ 105, 106 ArbVG nicht legitimiert; hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffes des II.Teils des ArbVG, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, ist nämlich nicht vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff auszugehen, wie er von Lehre und Rechtsprechung auf Grund des § 1151 ABGB entwickelt wurde, sondern von dem davon abweichenden Begriff des § 36 ArbVG.Der Geschäftsführer einer GmbH ist zu einer Klage nach den Paragraphen 105, 106, ArbVG nicht legitimiert; hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffes des römisch zwei.Teils des ArbVG, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, ist nämlich nicht vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff auszugehen, wie er von Lehre und Rechtsprechung auf Grund des Paragraph 1151, ABGB entwickelt wurde, sondern von dem davon abweichenden Begriff des Paragraph 36, ArbVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050959Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021