Norm
ArbVG §106Rechtssatz
Im Verfahren über die Anfechtung einer Entlassung nach § 106 ArbVG richtet sich die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Rechtsmittelgericht gemäß § 45 Abs 2 ASGG nach § 58 Abs 2 JN. Es ist daher auf das mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses verbundene, wenngleich auch nicht den Gegenstand des Prozesses bildende Arbeitsentgelt Bedacht zu nehmen.Im Verfahren über die Anfechtung einer Entlassung nach Paragraph 106, ArbVG richtet sich die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Rechtsmittelgericht gemäß Paragraph 45, Absatz 2, ASGG nach Paragraph 58, Absatz 2, JN. Es ist daher auf das mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses verbundene, wenngleich auch nicht den Gegenstand des Prozesses bildende Arbeitsentgelt Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051152Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_009OBA00251_8800000_002