TE OGH 1988/9/28 9ObA251/88

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner und Hermann Peter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert W***, Lohndiener, Wien 8., Lenaugasse 17/25, vertreten durch Dr. Gerhard Dengscherz, Sekretär der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, persönlicher Dienst, Wien 1., Hohenstaufengasse 10, wider die beklagte Partei H*** A*** Gesellschaft mbH, nunmehr KG, Wien 1., Neuer Markt 5, vertreten durch Dr. Otto Philp, Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unwirksamerklärung einer Entlassung (Streitwert S 6.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei sowie der Erika S***, Kommanditistin der H*** A*** Gesellschaft mbH, nunmehr KG, Wien 1., Neuer Markt 5, vertreten durch Dr. Otto Philp, Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Mai 1988, GZ 33 Ra 38/88-12, womit der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Februar 1988, GZ 24 Cga 2520/87-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird, soweit er von Erika S*** ergriffen wurde, zurückgewiesen.

Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerber haben ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden, gegen Erika S***, Inhaberin des H*** A***, Wien 1., Neuer Markt 5, gerichteten Klage begehrt der Kläger, "der Anfechtung der am 28. November 1987 erklärten Entlassung stattzugeben". Er sei seit 1967 als Lohndiener im "Betrieb des Antragsgegners" beschäftigt gewesen. Am 28. November 1987 sei er von einem "Bevollmächtigten des Antragsgegners" ohne Grund entlassen worden.

Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen. Sie wandte mangelnde passive Klagelegitimation ein, da Arbeitgeber des Klägers nicht sie, sondern die H*** A*** Gesellschaft mbH, nunmehr KG., gewesen und sie lediglich Kommanditistin dieser Kommanditgesellschaft sei. Der Kläger sei zu Recht entlassen worden, da er während der Brandwache geschlafen habe.

Das Erstgericht berichtigte die Parteibezeichnung der Beklagten auf "H*** A*** Gesellschaft mbH, nunmehr KG" und erklärte das Verfahren gegen Erika S*** für nichtig. Es vertrat die Rechtsaufassung, es gehe aus der Klageerzählung eindeutig hervor, daß der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis im H*** A*** zum Gegenstand des Verfahrens machen wolle. Es sei für alle Beteiligten völlig klar gewesen, daß die Klage gegen seinen Arbeitgeber gerichtet sei, auch wenn er irrigerweise die Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft mbH als Beklagte benannt habe. Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 30.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß der Kläger keinen Zweifel daran offen gelassen habe, wen er als Beklagten in Anspruch nehmen wolle. Da der Kläger das "H*** A***" als seinen Arbeitgeber belangen wolle, sei es belanglos, daß er Meinung gewesen sei, Erika S*** sei die Alleininhaberin des Hotels. Die Voraussetzungen des § 235 Abs 5 ZPO seien nach ständiger Rechtsprechung gegeben.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der von Erika S*** und von der Beklagten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs mit dem Antrag, das Rechtsmittel zuzulassen und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Antrag der klagenden Partei auf Richtigstellung der Parteibezeichnung auf "H*** A*** Gesellschaft mbH, nunmehr KG", abgewiesen werde.

Den Rekurswerbern kann lediglich darin gefolgt werden, daß die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Rekursgericht gegen die nach § 45 Abs 2 ASGG vorgeschriebene sinngemäße Anwendung des § 58 Abs 2 JN verstößt und daher unbeachtlich ist (Kuderna, ASGG § 45 Erl. 1 und 6 mwH). Unter Bedachtnahme auf das mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses verbundene, wenngleich auch nicht den Gegenstand des Prozesses bildende Arbeitsentgelt von monatlich S 12.690,60 (Beilage 5) übersteigt der Streitwert bei weitem den Betrag von S 30.000 (vgl. Arb. 9.408). Das erhobene Rechtsmittel ist daher als ordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist teils unzulässig, teils nicht berechtigt. Es entspricht dem Wesen der Richtigstellung der Parteienbezeichnung, daß diejenige Prozeßpartei, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und aus dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt, im Prozeßrechtsverhältnis verbleibt. Eine bloße Berichtigung liegt daher nur dann vor, wenn die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne daß dadurch an die Stelle des bisher als Partei angesehenen und behandelten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt treten soll (vgl. ÖBl. 1985, 82 mwH). In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, ein anderes Rechtssubjekt aus dem Rechtsstreit auszuscheiden. Der vom Erstgericht im Widerspruch zu seiner sonstigen Entscheidung gefaßte Beschluß auf Nichtigerklärung des Verfahrens gegen Erika S*** ist daher verfehlt und

überflüssig.

Da kein Prozeßverhältnis gegen Erika S*** persönlich bestanden hat, ist sie durch die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf die von vorneherein in Anspruch genommene Beklagte nicht beschwert. Soweit es lediglich um Verfahrenskosten geht, ist eine Anrufung der dritten Instanz nach dem gemäß § 47 Abs 1 ASGG auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen geltenden § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig.

Hingegen ist der Rekurs der Beklagten nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat die Frage, ob eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung oder eine unzulässige Parteienänderung vorliegt, zutreffend gelöst (WBl 1987, 41; zuletzt etwa 9 Ob A 39/88, 9 Ob A 174/88). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E15257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00251.88.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19880928_OGH0002_009OBA00251_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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