RS OGH 2020/7/1 14Os104/88, 11Os151/88, 12Os21/90, 15Os151/92, 15Os43/07y, 13Os148/11f, 14Os88/12s,

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Rechtssatz

Die Aufforderung zu Unzuchtsakten an ein hiezu nicht bereites und auch nicht zu überredendes Opfer ist eine die Überschreitung der entscheidenden Hemmschwelle vor der Tatausführung dokumentierende Betätigung, die bei zeitlicher und aktionsmäßiger Nähe des Unzuchtsmißbrauchs im unmittelbaren Vorfeld der Ausführung liegt. Dabei genügt ein geplanter Ablauf, der ohne ins Gewicht fallende Zwischenstufen, jedoch unter Hinnahme allfälliger verzögernder Einwirkungen des Alltagsgeschehens, auf den gewollten Mißbrauch zur Unzucht bei der nächsten dem Täter realisierbar erscheinenden Gelegenheit gerichtet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090496

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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