Norm
IPRG §18 Abs1 Z2Rechtssatz
Lag der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der geschiedenen Ehegatten vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Österreich, ist gemäß § 18 Abs 1 Z 2 IPRG für die eheliche Aufteilung in jedem Fall österreichisches Recht anzuwenden, gleichgültig, ob für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse die Kollisionsnorm des § 19 IPRG oder die des § 20 IPRG heranzuziehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077176Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_0010OB00605_8800000_002