RS OGH 1988/9/28 1Ob605/88

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Norm

IPRG §18 Abs1 Z2

Rechtssatz

Lag der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der geschiedenen Ehegatten vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Österreich, ist gemäß § 18 Abs 1 Z 2 IPRG für die eheliche Aufteilung in jedem Fall österreichisches Recht anzuwenden, gleichgültig, ob für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse die Kollisionsnorm des § 19 IPRG oder die des § 20 IPRG heranzuziehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077176

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_0010OB00605_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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