Norm
FleischUG §4Rechtssatz
Ein bestellter Fleischuntersuchungstierarzt ist Beamter im Sinne des § 74 Z 4 StGB und in dieser Eigenschaft in Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes mit Aufgaben des Bundes betraut, die der Hoheitsverwaltung zuzuordnen sind.Ein bestellter Fleischuntersuchungstierarzt ist Beamter im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB und in dieser Eigenschaft in Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes mit Aufgaben des Bundes betraut, die der Hoheitsverwaltung zuzuordnen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058878Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020