RS OGH 1988/9/28 9ObA199/88, 9ObA150/92

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Norm

ArbVG §121 Abs3

Rechtssatz

Eine Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes aus Gründen der Arbeitsdisziplin kann nur dann nicht zugemutet werden, wenn die beharrlichen Pflichtverletzungen im Betrieb so allgemein bekannt geworden sind oder den Arbeitsablauf derart stören, daß nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem betroffenen Betriebsratsmitglied geeignet ist, die Arbeitsdisziplin zu sichern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051328

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_009OBA00199_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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