TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/16 2003/18/0328

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
20/02 Familienrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §46;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1997 §18;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des I, geboren 1978, vertreten durch Dr. Reinhard Neureiter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Oktober 2003, Zl. SD 212/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Oktober 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 und § 39 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer habe am 6. März 2000 bei der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) einen mit 2. März 2000 datierten Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu dem Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern" eingebracht. Dem Antrag sei eine Heiratsurkunde angeschlossen gewesen, aus der hervorgehe, dass er am 21. Juli 1999 in Rumänien die österreichische Staatsbürgerin P. geheiratet habe. Ihm sei auf Grund dieser Eheschließung von der österreichischen Botschaft in Bukarest ein vom 23. August 1999 bis 22. Februar 2000 gültiges Visum D zur Familienzusammenführung ausgestellt worden. Bemerkenswert sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der laut Versicherungsdatenauszug bereits seit Oktober 1999 mit kurzfristigen Unterbrechungen als Arbeiter beschäftigt gewesen sei, laut einem vorgelegten Meldezettel sich erst zum Zeitpunkt der Antragstellung, nämlich am 2. März 2000, an der Wohnadresse seiner Ehegattin polizeilich angemeldet habe.

Am 5. Mai 2000 habe die Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Erstbehörde niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass die Ehe von einem österreichischen Staatsbürger vermittelt worden wäre und sie den Beschwerdeführer Ende Mai 1999, als dieser illegal in Wien aufhältig gewesen wäre, im Beisein des Vermittlers in dessen Wohnung kennen gelernt hätte. Zweck der Ehe wäre die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer gewesen, von dem sie als Anzahlung ATS 20.000,-- (EUR 1.453,46) erhalten hätte. Anschließend wäre sie nach Rumänien gefahren und hätte ihn dort am 21. Juli 1999 geheiratet. Für die Eheschließung wäre insgesamt ein Betrag von S 70.000,-- (EUR 5.087,10) bezahlt worden. Es hätte nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden, obwohl sie den Beschwerdeführer an ihrer Wohnadresse in Wien in der Zeit von 21. August bis 22. Oktober 1999 angemeldet gehabt hätte. Danach hätte sie ihn abgemeldet, weil er ihr kein Geld mehr gegeben hätte. Laut einem Bericht vom 9. Mai 2000 sei der Beschwerdeführer Erhebungen zufolge im Wohnhaus seiner Ehegattin nicht bekannt gewesen. Was seine Anmeldung an dieser Adresse am 2. März 2000 beträfe, so wäre diese ohne Einverständnis von P. durchgeführt worden, indem deren Unterschrift gefälscht worden wäre.

Am 13. Jänner 2003 sei die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin P. durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung sei keine Folge gegeben worden (das zweitinstanzliche Urteil sei dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2003 zugestellt worden). Die Nichtigerklärung seiner Ehe sei somit in Rechtskraft erwachsen. Wie aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils hervorgehe, habe er sich bereits 1996 in Österreich aufgehalten und nunmehr nach einer Möglichkeit für seine Rückkehr gesucht. Ein österreichischer Staatsbürger, ein Vermittler von Scheinehen, hätte ihm mitgeteilt, er könnte eine Österreicherin heiraten, wofür er allerdings bezahlen müsste. Etwa Mitte Mai 1999 wäre es über diesen Vermittler zu einem Treffen in Wien gekommen, wobei vereinbart worden wäre, dass der Beschwerdeführer seiner österreichischen Ehegattin einen Betrag von ATS 70.000,-- (EUR 5.087,10) bezahlen sollte. Die Heirat wäre seitens des Beschwerdeführers in der Absicht erfolgt, die für einen legalen Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis in Österreich erforderlichen Papiere zu erhalten. Auf Seiten der österreichischen Staatsbürgerin wäre der in Aussicht gestellte Geldbetrag das ausschlaggebende Motiv zu dieser Eheschließung gewesen. Zudem hätte zu keiner Zeit die Absicht bestanden, mit dem Beschwerdeführer eine eheliche Lebensgemeinschaft einzugehen. Wenngleich es zwar dem Beschwerdeführer auch darum gegangen wäre, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, hätte die Absicht, eine Aufenthaltsbewilligung und eine Arbeitserlaubnis zu erlangen, überwogen. Der Beschwerdeführer hätte der österreichischen Staatsbürgerin insgesamt für die Eheschließung bis Ende Jänner 2000 ATS 72.000,-- (EUR 5.232,44) bezahlt. Darüber hinaus hätte er nach Ablauf seines Visums D seine Ehegattin ersucht, bei ihr wohnen zu können. Obwohl sie das abgelehnt hätte, habe er sich am 2. März 2000 an der Anschrift seiner Ehegattin ohne deren Wissen polizeilich angemeldet und unter Berufung auf den gemeinsamen Wohnsitz am selben Tag einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt.

Der Beschwerdeführer habe nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides vom 12. Februar 2003 wegen des Eingehens einer so genannten "Scheinehe" zwar darauf hingewiesen, dass das Ehenichtigkeitsurteil vom 13. Jänner 2003 auf Grund seiner Berufung noch nicht rechtskräftig wäre, jedoch die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, wonach diese Ehe über einen Vermittler geschlossen worden wäre und er für die Eheschließung einen Betrag von ATS 72.000,-- (EUR 5.232,44) an seine Ehegattin bezahlt hätte, unbekämpft gelassen. Für die belangte Behörde bestehe daher kein Anlass dafür, an der Richtigkeit der Zeugenaussage der österreichischen Ehegattin zu zweifeln. Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass ihre Aussagen auch in dem Gerichtsverfahren zur Nichtigerklärung der Ehe Deckung fänden, sowie in Anbetracht der Tatsache, dass er im Berufungsverfahren die Vermittlung der Ehe und die Bezahlung eines Geldbetrages nicht in Abrede gestellt habe, stehe fest, dass er die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit ihr ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben, und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe. Demnach sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG verwirklicht.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 leg. cit.

- (auch) im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit 23. August 1999 in Österreich. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet würden (außer zu seiner Ex-Gattin) nicht geltend gemacht. Seit Oktober 1999 sei er beinahe durchgehend als Arbeiter aufrecht beschäftigt und sozialversichert. Auf Grund des etwas mehr als vierjährigen inländischen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privatleben vor. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Dieser Eingriff sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, rechtsmissbräuchlich vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen.

Die Zulässigkeit dieser Maßnahme sei auch im Rahmen der gemäß § 37 Abs. 2 FrG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehen können. Der erst etwas mehr als vierjährige Aufenthalt und seine nunmehrige selbstständige Erwerbstätigkeit und das dabei erzielte Ausmaß seiner Integration könnten das verpönte Verhalten, nämlich die durch das Eingehen einer Scheinehe bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, nicht überwiegen; dies umso weniger, als seine nunmehrige Beschäftigung letztlich auf dem besagten rechtsmissbräuchlichen Verhalten basiere. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers einerseits und des Mangels relevanter familiärer Bindungen andererseits könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch seinen Verbleib im Bundesgebiet, nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist angenommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Nach § 36 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.

2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13. Jänner 2003 zwar in Rechtskraft erwachsen sei, jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch nicht rechtskräftig gewesen sei und dem Beschwerdeführer auch nie daran gelegen gewesen sei, die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben. Wenn auch die Beweiswürdigung im Ehenichtigkeitsurteil nicht in seinem Sinn getroffen worden sei, hätte die Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen können, weil sie nur an den Spruch des genannten Urteils, nicht jedoch an dessen Beweiswürdigung gebunden sei. Da die Behörde kein eigenes Beweisverfahren durchgeführt, sondern (lediglich) das Ergebnis des Ehenichtigkeitsverfahrens übernommen habe, habe sie ihr Verfahren mit erheblichen Verfahrensmängeln belastet.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht (substantiiert) auf, inwieweit die im angefochtenen Bescheid getroffene Beweiswürdigung der belangten Behörde, die sich hiebei nicht nur auf das (rechtskräftige) Ehenichtigkeitsurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13. Jänner 2003, sondern auch auf die niederschriftlichen Angaben der (früheren) Ehegattin des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde vom 5. Mai 2000 (vgl. I.1) gestützt hat, unschlüssig sei. Ferner behauptet der Beschwerdeführer auch nicht, dass diese Angaben und der Inhalt des genannten Ehenichtigkeitsurteiles, das zulässigerweise als (weiteres) Beweismittel von der belangten Behörde herangezogen wurde (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0095), im angefochtenen Bescheid unrichtig wiedergegeben worden seien. In Anbetracht dieser Beweismittel hegt der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) gegen die auf Grund einer unbedenklichen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer an seine (frühere) Ehegattin für die Eheschließung am 21. Juli 1999 einen Geldbetrag (einen Vermögensvorteil) geleistet hat, mit der Eheschließung die Erlangung eines Aufenthaltstitels für ihn bezweckt war und beide nie ein gemeinsames Familienleben geführt haben, keine Bedenken. Darüber hinaus wird von der Beschwerde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2000 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern" unter Vorlage der Heiratsurkunde gestellt hat.

Auf dem Boden der genannten Feststellungen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG verwirklicht sei, keinem Einwand.

2.3. Angesichts des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 16. September 2002, Zl. 99/18/0124, mwN), kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt erachtet hat.

3.1. Weiters bringt die Beschwerde noch vor, dass der Beschwerdeführer weitgehend fließend die deutsche Sprache beherrsche, sich auch wirtschaftlich selbstständig auf die Beine gestellt habe, die Geschäftsanteile einer GmbH erworben habe und nunmehr mit dem Standort in Wien ein Unternehmen betreibe, das mit dem Innenausbau beschäftigt sei und bereits Gewinne abwerfe. Er habe daher unter diesem Gesichtspunkt beim Amt der Wiener Landesregierung (laut der der Beschwerde angeschlossenen Einreichbestätigung: am 6. November 2003) einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Sinn des § 18 FrG eingebracht.

3.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die belangte Behörde hat bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 23. August 1999, seine nahezu durchgehende Beschäftigung als Arbeiter seit Oktober 1999 und seine nunmehrige selbstständige Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet werden jedoch - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass der Beschwerdeführer - was von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird - nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz einer Beschäftigung nachgehen konnte. Weiters bestreitet er nicht, dass er im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen verfügt.

Diesen privaten Interessen steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer durch die missbräuchliche Eingehung der Ehe das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK erheblich beeinträchtigt hat. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 16. Dezember 2003

Schlagworte

Beweismittel Gerichtsverfahren Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180328.X00

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten