RS OGH 1988/10/11 1Ob29/88, 1Ob6/95

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Veröffentlicht am 11.10.1988
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Norm

AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Ist ein Verkehrsunfall sowohl auf das Verschulden des Lenkers eines Kraftfahrzeuges als auch auf rechtswidriges schuldhaftes Verhalten eines Organes in Vollziehung der Gesetze zurückzuführen, ist § 2 Abs 2 AHG auf den gegen den Rechtsträger geltend gemachten Regreßanspruch des Halters des Kraftfahrzeuges der, vom Geschädigten in Anspruch genommen, kein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung ergriff, nicht anzuwenden; nur denjenigen, der den Schaden noch abwenden (dh vermeiden) kann, treffen die sich aus § 2 Abs 2 AHG ergebenden Pflichten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050227

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_0010OB00029_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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