Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Ist ein Verkehrsunfall sowohl auf das Verschulden des Lenkers eines Kraftfahrzeuges als auch auf rechtswidriges schuldhaftes Verhalten eines Organes in Vollziehung der Gesetze zurückzuführen, ist § 2 Abs 2 AHG auf den gegen den Rechtsträger geltend gemachten Regreßanspruch des Halters des Kraftfahrzeuges der, vom Geschädigten in Anspruch genommen, kein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung ergriff, nicht anzuwenden; nur denjenigen, der den Schaden noch abwenden (dh vermeiden) kann, treffen die sich aus § 2 Abs 2 AHG ergebenden Pflichten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050227Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0010OB00029_8800000_001