RS OGH 2022/11/15 15Os109/88, 12Os48/90, 14Os56/15i, 11Os56/22b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1988
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Norm

StGB §153
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei der - wenngleich eigenmächtigen - Befriedigung fälliger Gehaltsansprüche des Machthabers gegen den Machtgeber geht es nicht um die für die Tatbestandsverwirklichung nach § 153 StGB unerhebliche spätere Aufrechnung einer Forderung des Täters gegen einen bereits eingetretenen (nicht konnexen) Schaden des Machtgebers aus der vorangegangenen Untreuehandlung, sondern um die (als Tathandlung nicht vermögensmindernde) unmittelbare Zahlung einer Schuld (10 Os 41/87).Bei der - wenngleich eigenmächtigen - Befriedigung fälliger Gehaltsansprüche des Machthabers gegen den Machtgeber geht es nicht um die für die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 153, StGB unerhebliche spätere Aufrechnung einer Forderung des Täters gegen einen bereits eingetretenen (nicht konnexen) Schaden des Machtgebers aus der vorangegangenen Untreuehandlung, sondern um die (als Tathandlung nicht vermögensmindernde) unmittelbare Zahlung einer Schuld (10 Os 41/87).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094810

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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