Norm
ASGG §45 Abs4Rechtssatz
Die Anbringung eines Rechtskraftvorbehaltes nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO (§ 45 Abs 4 ASGG) ist nicht nur bei Aufhebung des Ersturteils nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO zulässig, sondern auch bei Verfahrensmängeln nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO und wegen eines Nichtigkeitsgrundes. Auch in solchen Fällen kann daher der Aufhebungsbeschluß nur dann angefochten werden, wenn das Berufungsgericht in diesem Beschluß gemäß § 519 Abs 1 Z 3 ZPO (§ 45 Abs 4 ASGG) einen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen hat, ansonsten ist weder ein ordentlicher noch ein außerordentlicher Rekurs an den OGH zulässig.Die Anbringung eines Rechtskraftvorbehaltes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO (Paragraph 45, Absatz 4, ASGG) ist nicht nur bei Aufhebung des Ersturteils nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zulässig, sondern auch bei Verfahrensmängeln nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO und wegen eines Nichtigkeitsgrundes. Auch in solchen Fällen kann daher der Aufhebungsbeschluß nur dann angefochten werden, wenn das Berufungsgericht in diesem Beschluß gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO (Paragraph 45, Absatz 4, ASGG) einen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen hat, ansonsten ist weder ein ordentlicher noch ein außerordentlicher Rekurs an den OGH zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085718Dokumentnummer
JJR_19881012_OGH0002_009OBA00241_8800000_001