TE OGH 1994/11/10 8ObA282/94

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Veröffentlicht am 10.11.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Herzeleide Z*****, vertreten durch Dr.Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, wider die beklagte Partei V***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer, Dr.Alfred Hawel und Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Mai 1994, GZ 13 Ra 47/94-18, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. April 1994, GZ 15 Cga 204/93-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz, welchem kein Ausspruch gemäß § 519 Abs.1 Z 2 ZPO beigesetzt war, zutreffend gelöst, sodaß es gemäß § 48 ASGG ausreicht, auf die Begründung der Rekursentscheidung zu verweisen. Ergänzend ist folgendes anzumerken:Die Vorinstanzen haben die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz, welchem kein Ausspruch gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO beigesetzt war, zutreffend gelöst, sodaß es gemäß Paragraph 48, ASGG ausreicht, auf die Begründung der Rekursentscheidung zu verweisen. Ergänzend ist folgendes anzumerken:

Gemäß § 519 Abs.1 Z 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß unter anderem zulässig, soweit das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Nach § 519 Abs.2 ZPO darf die Zulässigkeit des Rekurses nur ausgesprochen werden, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist. § 519 ZPO ist gemäß § 2 ASGG auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden, da das ASGG keine Sonderbestimmung vorsieht. Anstelle des Verweises auf § 502 ZPO im § 519 Abs.2 ZPO hat jedoch § 46 ASGG zu treten, da das ASGG für die Zulässigkeit von Revision und Rekurs Sonderbestimmungen normiert. In arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach dem § 519 Abs.1 Z 2 ZPO im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs.2 ASGG auszusprechen; dies ergibt sich aus der Verweisungsbestimmung des § 46 Abs.2 ASGG (10 ObS 2/94; 10 ObS 128/93). Ohne einen solchen Ausspruch ist ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß gemäß § 496 Abs.1 ZPO nicht anfechtbar. Ob das Berufungsgericht durch die Zulässigerklärung des Rekurses die selbständige Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses ermöglicht, liegt in seinem gesetzlich gebundenen Ermessen; allerdings hat der Oberste Gerichtshof trotz des Zulässigkeitsausspruches einen Rekurs wegen des Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 519 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch oder die Verweigerung der Rekurszulassung kann gemäß § 479 Abs.1 letzter Satz ZPO durch kein Rechtsmittel angefochten werden (Fasching ZPR2 Rdz 1822; Arb 10.826; RZ 1989/89).Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß unter anderem zulässig, soweit das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf die Zulässigkeit des Rekurses nur ausgesprochen werden, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach Paragraph 502, ZPO die Revision zulässig ist. Paragraph 519, ZPO ist gemäß Paragraph 2, ASGG auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden, da das ASGG keine Sonderbestimmung vorsieht. Anstelle des Verweises auf Paragraph 502, ZPO im Paragraph 519, Absatz 2, ZPO hat jedoch Paragraph 46, ASGG zu treten, da das ASGG für die Zulässigkeit von Revision und Rekurs Sonderbestimmungen normiert. In arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG auszusprechen; dies ergibt sich aus der Verweisungsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG (10 ObS 2/94; 10 ObS 128/93). Ohne einen solchen Ausspruch ist ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß gemäß Paragraph 496, Absatz eins, ZPO nicht anfechtbar. Ob das Berufungsgericht durch die Zulässigerklärung des Rekurses die selbständige Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses ermöglicht, liegt in seinem gesetzlich gebundenen Ermessen; allerdings hat der Oberste Gerichtshof trotz des Zulässigkeitsausspruches einen Rekurs wegen des Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch oder die Verweigerung der Rekurszulassung kann gemäß Paragraph 479, Absatz eins, letzter Satz ZPO durch kein Rechtsmittel angefochten werden (Fasching ZPR2 Rdz 1822; Arb 10.826; RZ 1989/89).

Ein Ausspruch gemäß § 519 Abs.1 Z 2 ZPO ist nicht nur bei Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles nach § 496 Abs.1 Z 3 ZPO zulässig, also weil erheblich scheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden und die zweite Instanz die Überprüfung dieser Rechtsansicht durch den Obersten Gerichtshof vor der Durchführung der aufgetragenen Ergänzung eröffnen will; die Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes ist vielmehr auch bei Vorliegen von Verfahrensmängeln nach § 496 Abs.1 Z 2 ZPO zulässig und wirksam. Auch in solchen Fällen kann daher der Aufhebungsbeschluß nur dann angefochten werden, wenn das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt hat (RZ 1990/25).Ein Ausspruch gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist nicht nur bei Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zulässig, also weil erheblich scheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden und die zweite Instanz die Überprüfung dieser Rechtsansicht durch den Obersten Gerichtshof vor der Durchführung der aufgetragenen Ergänzung eröffnen will; die Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes ist vielmehr auch bei Vorliegen von Verfahrensmängeln nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässig und wirksam. Auch in solchen Fällen kann daher der Aufhebungsbeschluß nur dann angefochten werden, wenn das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt hat (RZ 1990/25).

Das Erstgericht hat das auf Feststellung, daß die gegenüber der Klägerin ausgesprochene fristlose Entlassung ohne rechtliche Wirkung sei, gerichtete Klagebegehren deshalb abgewiesen, weil seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht vorlägen. Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil gemäß § 496 Abs.1 Z 2 ZPO als mangelhaft auf, da sich aus dem Klagebegehren unzweifelhaft ergebe, was die Klägerin gewollt habe und es daher Aufgabe des Erstgerichtes gewesen sei, von Amts wegen dem unrichtig formulierten Feststellungsbegehren die richtige Fassung zu geben. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin liegt unzweifelhaft ein Aufhebungsbeschluß vor, gegen den nur dann Rekurs erhoben werden könnte, wenn ihn das Berufungsgericht für zulässig erklärt hätte. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof auch bereits in dem völlig gleichgelagerten Fall der E Arb 10.973 ausgesprochen. Die Tatsache, daß durch das Berufungsgericht eine Vorfrage - hier: die Schlüssigkeit der Klage - abschließend beurteilt wurde, macht die Entscheidung nicht zu einer abändernden, da lediglich darauf abzustellen ist, wie in der Hauptsache entschieden wurde. Die von der Rekurswerberin zitierte E JBl 1970, 319 ist deshalb nicht vergleichbar, da dort über die verfahrensrechtliche Frage (Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch Anberaumung einer Streitverhandlung) mit selbständigem Beschluß entschieden wurde.Das Erstgericht hat das auf Feststellung, daß die gegenüber der Klägerin ausgesprochene fristlose Entlassung ohne rechtliche Wirkung sei, gerichtete Klagebegehren deshalb abgewiesen, weil seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO nicht vorlägen. Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO als mangelhaft auf, da sich aus dem Klagebegehren unzweifelhaft ergebe, was die Klägerin gewollt habe und es daher Aufgabe des Erstgerichtes gewesen sei, von Amts wegen dem unrichtig formulierten Feststellungsbegehren die richtige Fassung zu geben. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin liegt unzweifelhaft ein Aufhebungsbeschluß vor, gegen den nur dann Rekurs erhoben werden könnte, wenn ihn das Berufungsgericht für zulässig erklärt hätte. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof auch bereits in dem völlig gleichgelagerten Fall der E Arb 10.973 ausgesprochen. Die Tatsache, daß durch das Berufungsgericht eine Vorfrage - hier: die Schlüssigkeit der Klage - abschließend beurteilt wurde, macht die Entscheidung nicht zu einer abändernden, da lediglich darauf abzustellen ist, wie in der Hauptsache entschieden wurde. Die von der Rekurswerberin zitierte E JBl 1970, 319 ist deshalb nicht vergleichbar, da dort über die verfahrensrechtliche Frage (Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch Anberaumung einer Streitverhandlung) mit selbständigem Beschluß entschieden wurde.

Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:008OBA00282.94.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19941110_OGH0002_008OBA00282_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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