RS OGH 2012/12/17 9ObA240/88, 9ObA175/89, 9ObA42/95, 9ObA130/09x, 9ObA58/12p

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Veröffentlicht am 12.10.1988
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Norm

GewO 1859 §82a lita

Rechtssatz

Ist dem Arbeitgeber der angegriffene Gesundheitszustand des Arbeitnehmers aus den Umständen bekannt, so bedarf es einer Mitteilung des Arbeitnehmers über die Gesundheitsgefährlichkeit der weiteren Tätigkeit vor Geltendmachung des Austrittsrechtes nicht (§ 48 ASGG).Ist dem Arbeitgeber der angegriffene Gesundheitszustand des Arbeitnehmers aus den Umständen bekannt, so bedarf es einer Mitteilung des Arbeitnehmers über die Gesundheitsgefährlichkeit der weiteren Tätigkeit vor Geltendmachung des Austrittsrechtes nicht (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060245

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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