RS OGH 1988/10/12 9ObA206/88, 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA142/90, 9ObA262/90, 9ObA153/91, 9ObA146/9

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Veröffentlicht am 12.10.1988
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile (wie etwa Dienstwohnung) abzustellen; darüber hinaus sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen, auf Gesetz, Vertrag oder sittlichen Verpflichtungen beruhende Sorgepflichten, das Einkommen des Ehegatten und der anderen erwerbstätigen Familienmitglieder sowie Schulden, soweit deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 206/88
    Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 206/88
    Veröff: SZ 61/123 = RdW 1989,200 = WBl 1989,124 = Arb 10755
  • 9 ObA 279/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 279/88
    Veröff: RdW 1989,199 = WBl 1989,217 = Arb 10771
  • 9 ObA 142/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 142/90
    Auch; nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen, auf Gesetz, Vertrag oder sittlichen Verpflichtungen beruhende Sorgepflichten, das Einkommen des Ehegatten und der anderen erwerbstätigen Familienmitglieder sowie Schulden, soweit deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist. (T1)
    Beisatz: Hohes Einkommen aus HNO - Praxis, mit dem Lebensaufwand bestreitbar ist; gegenständliche Sachbeschäftigung bloße Nebentätigkeit. Keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung. (T2)
    Veröff: SZ 63/140 = ZAS 1992/9 S 85 (Pircher)
  • 9 ObA 262/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 9 ObA 262/90
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 63/198 = JBl 1991,259
  • 9 ObA 153/91
    Entscheidungstext OGH 11.09.1991 9 ObA 153/91
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)
  • 9 ObA 146/93
    Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 146/93
    nur T1; Veröff: WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer)
  • 9 ObA 297/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 297/93
    Auch
  • 9 ObA 108/98t
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 108/98t
  • 9 ObA 190/98a
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 190/98a
    Auch; nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, abzustellen; darüber hinaus Sorgepflichten. (T4)
  • 9 ObA 145/99k
    Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 ObA 145/99k
    Auch
  • 9 ObA 40/01z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 ObA 40/01z
    nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen. (T5)
  • 8 ObA 177/02s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 177/02s
    Auch; Beisatz: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei guter - und durch den tatsächlichen Verlauf bestätigter - Prognose, kurzfristig einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden. (T6)
  • 8 ObA 25/02p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 25/02p
    Auch; nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen; darüber hinaus sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen. (T7)
    Beisatz: Im vorliegenden Fall sind neben dem jugendlichen Alter des Klägers und der (in Erfüllung gegangenen) Prognose, dass es für ihn kein Problem sei, einen neuen Arbeitsplatz - wenngleich mit etwas geringerem Einkommen - zu erlangen, auch das Fehlen ins Gewicht fallender Schulden und von Sorgepflichten des Klägers zu berücksichtigen. (T8)
  • 8 ObA 204/02m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2003 8 ObA 204/02m
    Auch
  • 8 ObA 74/10f
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 ObA 74/10f
    Auch; nur: Bei Beurteilung der Interessenbeeinträchtigung ist auch das Einkommen der Ehegattin als einer der Faktoren in die Beurteilung miteinzubeziehen. (T9)
  • 8 ObA 95/11w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 95/11w
    Auch; nur T9
  • 8 ObA 38/12i
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 38/12i
    Auch; Beisatz: Die Beweislast für die Interessenbeeinträchtigung trifft grundsätzlich den Arbeitnehmer. (T10)
  • 9 ObA 148/12y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 148/12y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T10
  • 9 ObA 125/13t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 125/13t
    Auch
  • 9 ObA 133/14w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 133/14w
    Auch
  • 9 ObA 116/15x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 116/15x
    Auch
  • 8 ObA 44/16b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 ObA 44/16b
    Auch
  • 9 ObA 129/16k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 129/16k
    Auch; Beisatz: In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T11)
  • 8 ObA 50/18p
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 50/18p
    Auch
  • 9 ObA 43/19t
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 43/19t
    Vgl auch

Schlagworte

Arbeitswohnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051703

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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