RS OGH 1988/10/12 9ObA209/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1988
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Norm

ABGB §861
ABGB §914 IIIb
ABGB §1151 II
AngG §6 Abs3
  1. ABGB § 861 heute
  2. ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 6 heute
  2. AngG Art. 1 § 6 gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 459/1993

Rechtssatz

Wird dem Arbeitnehmer ein nach seinem äußeren Bild lediglich zur Bestätigung des mündlichen Abschlusses des Arbeitsvertrages dienendes und damit als Wissensklärung zu wertendes Schreiben zur Unterfertigung übersandt, muß der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, daß es ein als Willenserklärung aufzufassendes Anbot auf Abänderung der mündlichen getroffenen Vereinbarung zu seinem Nachteil enthält. Darauf ist bei der am Emfpängerhorizont orientierten Auslegung nach § 914 ABGB Bedacht zu nehmen. Auch die Nichtaufnahme eines mündlich vereinbarten Punktes in dieses Bestätigungsschreiben ist ohne rechtliche Bedeutung.Wird dem Arbeitnehmer ein nach seinem äußeren Bild lediglich zur Bestätigung des mündlichen Abschlusses des Arbeitsvertrages dienendes und damit als Wissensklärung zu wertendes Schreiben zur Unterfertigung übersandt, muß der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, daß es ein als Willenserklärung aufzufassendes Anbot auf Abänderung der mündlichen getroffenen Vereinbarung zu seinem Nachteil enthält. Darauf ist bei der am Emfpängerhorizont orientierten Auslegung nach Paragraph 914, ABGB Bedacht zu nehmen. Auch die Nichtaufnahme eines mündlich vereinbarten Punktes in dieses Bestätigungsschreiben ist ohne rechtliche Bedeutung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Interpretation, Bestätigungsschreiben, Erscheinungsbild, Erklärung, Weglassen, Angestellte, Dienstvertrag, schriftlich, Angebot, Vertragsabschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027866

Dokumentnummer

JJR_19881012_OGH0002_009OBA00209_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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