TE OGH 1988/10/12 9ObA209/88

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Veröffentlicht am 12.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christa K***, Hausfrau, Ried im Innkreis, Kränzl-Straße 22, vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei V***- UND R***

Gesellschaft mbH, Salzburg, Griesgasse 11, vertreten durch Dr. Georg Reiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 88.739,-- brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Juni 1988, GZ 13 Ra 47/88-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9.Februar 1988, GZ 5 Cga 1042/87-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.243,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 385,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Insbesondere sei darauf hingewiesen, daß die Feststellung des Berufungsgerichtes, es sei Einigung über die Anrechnung der zweijährigen Dienstzeit der Klägerin im Sparkassen-Reisebüro erzielt worden, durch die Aussage der Klägerin, ON 4 S 8 (AS 18), "im Dienstvertrag Beilage ./A ist zwar nicht enthalten, daß mir meine Vordienstzeiten beim Sparkassen-Reisebüro Linz angerechnet würden. Dies wurde allerdings mündlich besprochen und wurde diesbezüglich auch Einigung erzielt" gedeckt ist. Mit den im übrigen mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Ausführungen, der Zeuge K*** habe zugegeben, beim Anstellungsgespräch nicht dabei gewesen zu sein und den Passus über Ort, Art und Umfang der Dienstleistungen von sich aus in das Schreiben vom 17.September 1981 aufgenommen zu haben, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich - im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes - ein zusätzliches Argument für die Übernahme der unbekämpft gebliebenen Feststellung, die beklagte Partei habe diesen zuvor nicht besprochenen Passus einseitig in den Dienstvertrag aufgenommen, ins Treffen geführt. Die Frage, ob dem Berufungsgericht bei Darstellung der Beweisergebnisse im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung zu einer im Akteninhalt an sich gedeckten Feststellung eine Aktenwidrigkeit unterlaufen ist, fällt in den Bereich der einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht unterliegenden Beweiswürdigung und bildet jedenfalls nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO. Dasselbe gilt von dem vom Berufungsgericht zur ergänzenden Feststellung, die Sparkasse Ried im Innkreis habe eine Einstellung der Klägerin abgelehnt, im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung gebrauchten Argument, diese Weigerung scheine nicht zuletzt darin begründet zu sein, daß die Sparkasse kein eigenes Reisebüro mehr betreibe und die Klägerin nur für diese Sparte eine Ausbildung aufzuweisen habe.

Was schließlich die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Auch wenn man das von der Beklagten unterfertigte Schreiben vom 17. September 1981 im Hinblick darauf, daß die Klägerin, wie sie mit ihrem Vorbringen ON 10 S 11 (AS 45) einräumte, dessen Kopie unterfertigte, nicht bloß als Dienstzettel im Sinn des § 6 Abs.3 AngG ansieht, ist für die Revisionswerberin nichts gewonnen. Gemäß § 914 ABGB ist bei Auslegung von Verträgen in erster Linie die am Empfängerhorizont orientierte individuelle Sonderbedeutung einer Erklärung maßgeblich (vgl. Rummel in Rummel ABGB Rz 4 und 5 zu § 914). Legt man die vom Berufungsgericht

übernommenen - unbekämpften - Feststellungen zugrunde, die Klägerin habe den Vertrag über das am 1.Mai 1981 begonnene Arbeitsverhältnis mit der Beklagten vorerst mündlich abgeschlossen, über den Dienstort sei dabei nicht konkret gesprochen worden, weil beide Teile davon ausgegangen seien, daß das Reisebüro längere Zeit in Ried im Innkreis geführt werde, dann konnte die Klägerin dem Schreiben der Beklagten vom 17.September 1981 nicht entnehmen, daß die Beklagte damit von der mündlich getroffenen Vereinbarung in diesem Punkt abgehen wollte. Auf Grund der Einleitung des Schreibens "Sie sind bei der Filiale Ried im Innkreis unserer Gesellschaft seit 1.Mai 1981 als Reisebüroangestellte beschäftigt. Da Sie in der Zwischenzeit die von uns begehrten Unterlagen beigebracht haben, halten wir der Ordnung halber die wesentlichen getroffenen bzw. zu treffenden Vereinbarungen wie folgt fest:....", mußte die Klägerin annehmen, daß mit dem sich als Wissenserklärung darstellenden Schreiben lediglich die mündlich getroffene Vereinbarung schriftlich festgehalten, nicht aber, daß es sich um ein als Willenserklärung aufzufassendes Anbot der Beklagten handelte, mit der der mündlich abgeschlossene Vertrag in einem wesentlichen Punkt zum Nachteil der Klägerin abgeändert werden sollte (vgl. Martinek-Schwarz AngG6 121, insb. aber SozM I A/e 1.093, wonach der Arbeitgeber, der eine vom Arbeitsvertrag abweichende Vereinbarung treffen will, anläßlich der Einholung der Zustimmung des Arbeitnehmers klar und deutlich auf die abweichende Neuregelung hinweisen muß). Die im weiteren Text enthaltene Formulierung "Ort, Art und Umfang Ihrer Arbeitsleistung werden von der Geschäftsleitung bzw. von dem Leiter des Arbeitsgebietes, dem Sie zur Dienstleistung zugeteilt sind, bestimmt" konnte daher von der Klägerin nicht dahin verstanden werden, daß sich die Beklagte abweichend von der mündlichen Vereinbarung die bei einem Arbeitsverhältnis wie dem gegenständlichen unübliche Möglichkeit der Verlegung des Arbeitsortes sogar in anderes Bundesland vorbehalten wollte (vgl. auch Mayer-Maly österr. Arbeitsrecht I 78). Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß die Beklagte aus dem zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Arbeitsvertrag ein Recht zur Versetzung der Klägerin von Ried im Innkreis nach Salzburg nicht ableiten kann.

Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Anrechnung der Vordienstzeiten wendet, übergeht sie die Feststellung des Berufungsgerichtes, zwischen der Klägerin und der Beklagten sei anläßlich der Besprechung der Anrechnung der Vordienstzeiten Einigung darüber erzielt worden, daß die zweijährige Dienstzeit der Klägerin im Sparkassen-Reisebüro angerechnet werde. Die Auslegung einer Urkunde ist nur dann eine Frage der rechtlichen Beurteilung, wenn der Parteiwille allein auf Grund der Auslegung einer in ihrem Wortlaut feststehenden Urkunde ermittelt wurde. Hingegen liegt eine Tatsachenfeststellung vor, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Absicht der Parteien aus anderen Beweismitteln abgeleitet wird. In diesem Fall ist der Oberste Gerichtshof an die Tatsachenfeststellungen gebunden und kann nicht den Inhalt der Urkunde für sich allein und selbständig würdigen (JBl.1979, 94; JBl.1979, 267; ZAS 1984, 19; JBl.1985, 97). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß daraus, daß dieser Punkt in den als Bestätigungsschreiben gehaltenen Brief der Beklagten vom 17. September 1981 nicht aufgenommen wurde, nicht ein Verzicht der Klägerin auf die mündlich zugesicherte Anrechnung der Vordienstzeiten erschlossen werden kann (vgl. Krejci in Rummel ABGB Rz 154 zu § 1151 mwH).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E15268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00209.88.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19881012_OGH0002_009OBA00209_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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