RS OGH 1988/10/12 9ObA239/88, 9ObS14/88

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Veröffentlicht am 12.10.1988
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Norm

ASGG §46 Abs2

Rechtssatz

In verschiedenen Klagen geltend gemachte Ansprüche sind auch dann, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, nicht zusammenzurechnen. Soweit die Ansprüche die Wertgrenze des § 46 Abs 2 Z 2 ASGG nicht übersteigen, ist daher jeweils gesondert gemäß § 46 Abs 2 Z 1 ASGG auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Die Unterlassung dieses zwingend vorzunehmenden Ausspruches in der angefochtenen Entscheidung ist als offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und gemäß § 419 ZPO zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085886

Dokumentnummer

JJR_19881012_OGH0002_009OBA00239_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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