RS OGH 1989/1/11 9ObA239/88, 9ObS14/88

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Veröffentlicht am 12.10.1988
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Norm

ASGG §46 Abs2
  1. ASGG § 46 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002
  2. ASGG § 46 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ASGG § 46 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. ASGG § 46 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. ASGG § 46 gültig von 01.01.1987 bis 31.07.1989

Rechtssatz

In verschiedenen Klagen geltend gemachte Ansprüche sind auch dann, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, nicht zusammenzurechnen. Soweit die Ansprüche die Wertgrenze des § 46 Abs 2 Z 2 ASGG nicht übersteigen, ist daher jeweils gesondert gemäß § 46 Abs 2 Z 1 ASGG auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Die Unterlassung dieses zwingend vorzunehmenden Ausspruches in der angefochtenen Entscheidung ist als offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und gemäß § 419 ZPO zu berücksichtigen.In verschiedenen Klagen geltend gemachte Ansprüche sind auch dann, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, nicht zusammenzurechnen. Soweit die Ansprüche die Wertgrenze des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG nicht übersteigen, ist daher jeweils gesondert gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Die Unterlassung dieses zwingend vorzunehmenden Ausspruches in der angefochtenen Entscheidung ist als offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und gemäß Paragraph 419, ZPO zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085886

Dokumentnummer

JJR_19881012_OGH0002_009OBA00239_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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