TE OGH 1988/10/12 9ObA239/88

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Veröffentlicht am 12.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Werner K***, Angestellter, Wien 23, Josef Österreicher-Gasse 17, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei S*** IN A*** Gesellschaft m.b.H., Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 51/53, vertreten durch Dr. Robert Amhof und Dr. Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 318.050,- brutto s.A. und S 17.884,60 brutto s.A. infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. April 1988, GZ 32 Ra 146/87-20, womit infolge Berufung der klagenden und widerklagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1. Oktober 1987, GZ 8 Cga 85/86-15 (5 Cga 1134/86), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil, soweit über die Forderung der beklagten und widerklagenden Partei von S 17.884,60 brutto s.A. abgesprochen wurde, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision gemäß § 46 Abs.2 Z 1 ASGG zulässig ist.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 55 JN kommt eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche nur dann in Betracht, wenn sie in einer Klage geltend gemacht wurden. In verschiedenen Klagen geltend gemachte Ansprüche sind auch dann, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, nicht zusammenzurechnen. Soweit die in verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche die Wertgrenze des § 46 Abs.2 Z 2 ASGG nicht übersteigen, ist daher jeweils gesondert gemäß § 46 Abs.2 Z 1 ASGG auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Die Unterlassung dieses zwingend vorzunehmenden Ausspruches in der angefochtenen Entscheidung ist als offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und gemäß § 419 ZPO zu berücksichtigen. Sollte die Revision für nicht zulässig erkannt werden, wäre der klagenden und widerbeklagten Partei Gelegenheit zu geben, im Sinne des § 506 Abs.1 Z 5 ZPO die Gründe anzugeben, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision dennoch für zulässig erachtet.

Anmerkung

E15524

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00239.88.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19881012_OGH0002_009OBA00239_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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